Die
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
- 2.
- Die folgt wie wird Anlage geändert:
- a)
- In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand" wird dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" das Wort „Straßenverkehrsgesetz" und ein Komma vorangestellt.
- b)
- In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand" werden dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Informationen" angefügt.
- c)
- Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro
|
„143 | Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent- standenen Höhe erhoben. |
|
143.1 | - bei 1 bis 25.000 Schreiben | 2.500,00 bis 10.000,00
|
143.2 | - bei mehr als 25.000 Schreiben | 5.000,00 bis 300.000,00".
|
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411