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Artikel 10 - Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand" wird dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" das Wort „Straßenverkehrsgesetz" und ein Komma vorangestellt.
- b)
- In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand" werden dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Informationen" angefügt.
- c)
- Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„143 | Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent- standenen Höhe erhoben. | |
143.1 | - bei 1 bis 25.000 Schreiben | 2.500,00 bis 10.000,00 |
143.2 | - bei mehr als 25.000 Schreiben | 5.000,00 bis 300.000,00". |
Zitierungen von Artikel 10 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 4. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 129 MoPeG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter ...
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