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Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 21 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 StVG § 2, § 2a, § 2b, § 3, § 4, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 23, § 24, § 24b, § 25, § 25a, § 26, § 26a, § 28, § 28a, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 37a, § 39, § 41, § 42, § 43, § 58, § 60, § 30c, § 47, § 63, § 63b, § 63d (neu), § 63e (neu), § 63f (neu), § 64, § 65, § 39a (neu)
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
- e)
- Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn- 1.
- auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
- 2.
- der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
- 3.
- die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
- f)
- In Absatz 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- g)
- In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
- 3.
- In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Verordnungsermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:- 1.
- die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
- a)
- den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
- b)
- die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
- c)
- die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
- d)
- die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
- e)
- Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
- 2.
- das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
- 3.
- das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
- a)
- den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
- b)
- Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
- 4.
- die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- a)
- für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
- b)
- für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
- aa)
- bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
- bb)
- Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
- 5.
- die Anforderungen an
- a)
- Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
- b)
- die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
- 6.
- die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
- a)
- die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
- b)
- Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
- 7.
- die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
- 8.
- die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
- 9.
- die Maßnahmen
- a)
- über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
- b)
- zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
- c)
- im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
- 10.
- das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
- 11.
- die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
- 12.
- den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
- 13.
- die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
- 14.
- die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
- 15.
- die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
- a)
- zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
- b)
- zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
- c)
- zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
- 16.
- die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
- 17.
- die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
- 18.
- allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:- 1.
- die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
- a)
- die Systematisierung von Fahrzeugen,
- b)
- die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
- c)
- die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
- d)
- den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
- e)
- die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
- f)
- die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
- g)
- die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
- 2.
- die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
- 3.
- die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
- a)
- des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
- b)
- des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
- c)
- des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
- 4.
- die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
- a)
- sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
- b)
- ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:- 1.
- die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
- 2.
- Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
- 3.
- die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
- a)
- der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
- b)
- des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
- c)
- der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
- 4.
- Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
- 5.
- die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
- a)
- die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
- b)
- die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
- c)
- die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
- 6.
- die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
- 7.
- die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden- 1.
- zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
- 2.
- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
- 3.
- zum Schutz der Verbraucher.
- 1.
- zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
- 2.
- für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
- 3.
- für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen- 1.
- zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
- 2.
- über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,- 1.
- sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
- 2.
- in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
- 3.
- Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen." - 7.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten -" ein Komma und das Wort „Informationserteilungen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13" durch die Wörter „von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze" ersetzt.
- 8.
- In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
- 9.
- In § 6c wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
- 10.
- § 23 wird aufgehoben.
- 11.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
- a)
- Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
- b)
- Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
- c)
- Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
- d)
- Nummer 4,
- 2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
- a)
- Buchstabe a,
- b)
- Buchstabe b,
- c)
- Buchstabe c oder
- d)
- Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen- 1.
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 2.
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
- 3.
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- 4.
- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 5.
- des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden." - 12.
- § 24b wird aufgehoben.
- 13.
- In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
- 14.
- § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kostentragungspflicht des Halters". - b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde." - c)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten."
- 15.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 23 bis 24a und 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
- abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
- 2.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre."
- 16.
- § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 17.
- § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt.
- 18.
- In § 28a Satz 1 wird die Angabe „§§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a und § 24c" ersetzt.
- 19.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:- 1.
- zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
- 2.
- zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
- 3.
- zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
- 4.
- zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist." - bb)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- 20.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen" die Wörter „und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend."
- 21.
- In § 31 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.
- 22.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
- 1.
- die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
- 2.
- die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
- 23.
- In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Tag" die Wörter „sowie Staat" eingefügt.
- 24.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Haftpflichtversicherung ist" die Wörter „gegenüber der Zulassungsbehörde" eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde Folgendes mitteilen:- 1.
- das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug oder
- 2.
- die Halterdaten, sofern die Zulassungsbehörde dem Versicherer gegenüber dargelegt hat, dass sie die Mitteilung dieser Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für erforderlich hält."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Daten" ersetzt.
- 25.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, übermittelt werden- 1.
- für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den Mangel verantwortliche Teilehersteller, Werkstätten oder sonstige Produktverantwortliche, um Folgendes zu ermöglichen:
- a)
- Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von sicherheitsgefährdenden Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
- b)
- Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von für die Umwelt erheblichen Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen oder
- c)
- Rückrufmaßnahmen, die die Typgenehmigungsbehörde oder die Marktüberwachungsbehörde zur Beseitigung von sonstigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet,
- 2.
- für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6 an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht,
- 3.
- für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2 an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes oder
- 4.
- für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 unmittelbar oder über Kopfstellen an Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen sowie über Kopfstellen an anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, für die Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten; § 34 Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 2a Nummer 3 wird die Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt.
- 26.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a wird die Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2f werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 27.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:„(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist oder soweit dies
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
- 2.
- zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
- 4.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist- 1.
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst werden,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder
- 3.
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbeitung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt."
- 28.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „5a" durch die Wörter „5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt" ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem oder ein anderes informationstechnisches Verfahren genutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt wird". - b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf darf ergänzend zu Satz 1- 1.
- auch unter Verwendung von Halterdaten erfolgen oder
- 2.
- sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Halters oder auf alle aktuellen oder früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs richten,
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch geeignete Mittel sichergestellt ist."
- 29.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort „benötigt" durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig."
- 30.
- Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a Auskunft über Daten(1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird; in diesen Fällen gilt abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 hinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend.(2) Einer Person darf auf Antrag schriftlich über die zu einem Dritten als Halter im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahrzeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt werden, wenn- 1.
- der Antragsteller
- a)
- nachweist, dass die Verfügungsbefugnis des Halters über dessen Fahrzeuge gesetzlich oder in Folge gerichtlicher Anordnung auf den Antragsteller übergegangen ist oder auch vom Antragsteller ausgeübt werden kann, und
- b)
- glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahrnehmung straßenverkehrsrechtlicher Angelegenheiten des Halters benötigt,
- 2.
- der Antragsteller die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte und
- 3.
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Auskunft schutzwürdige Interessen des Halters beeinträchtigt werden.
- 31.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 3 werden aufgehoben.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde (sperrende Behörde). Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne des Absatzes 2 als vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde oder, wenn eine solche Regelung nicht getroffen ist, der obersten Landesbehörde herbei. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall wird die Übermittlung der für das Ersuchen erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sperrende Behörde vorgenommen. Hierfür dürfen der sperrenden Behörde bei von ihr festgestellter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahrzeug- und Halterdaten von den Registerbehörden übermittelt werden. Die sperrende Behörde hat diese übermittelten Daten nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu löschen."
- 32.
- § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die nach § 33 im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen an die Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5 übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie um diese Register zu vervollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen an die Technischen Prüfstellen, die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, sowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne des § 34 Absatz 6 übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie um dieses Register zu vervollständigen." - b)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1 oder 2" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4" ersetzt.
- 33.
- Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend." - 34.
- In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen" die Wörter „und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben" eingefügt.
- 35.
- Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend." - 36.
- In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der Überschrift das Wort „Ermächtigungsgrundlagen" durch das Wort „Verordnungsermächtigungen" ersetzt.
- 37.
- Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d, 63e und 63f eingefügt:
„§ 63d Informationen an die Halter
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält, die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den Interessen der betroffenen Fahrzeughalter angemessen zu fördern. Die Eignung der angemessenen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.
§ 63e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement(1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden:- 1.
- Position des Fahrzeugs,
- 2.
- Zeitangabe,
- 3.
- Fahrtrichtung,
- 4.
- Geschwindigkeit,
- 5.
- Beschleunigung oder Verzögerung,
- 6.
- Lenkwinkel,
- 7.
- Lenkradwinkel,
- 8.
- Fahrzeugbreite,
- 9.
- Fahrzeuglänge,
- 10.
- Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen und der Scheibenwischer,
- 11.
- Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,
- 12.
- Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fahrzeug des öffentlichen Personennahverkehrs,
- 13.
- plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicherheitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stauende, Notbremsung, vorübergehend rutschige Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfallstellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht, Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen oder außergewöhnliche Witterungsbedingungen, sowie
- 14.
- ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 genannten Daten.
(2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist- 1.
- die Erfassung der Verkehrsstärke und der sonstigen Verkehrssituation einschließlich sicherheitsrelevanter Umfeldsituationen anhand
- a)
- der Anzahl der Fahrzeuge,
- b)
- der Fahrzeuggeschwindigkeit,
- c)
- der Art und Maße des Fahrzeugs,
- d)
- der Lenkung, des Beleuchtungs- und des Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs,
- e)
- der zum Durchfahren eines bestimmten Abschnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),
- f)
- abrupter Fahrzeugverzögerungen und
- g)
- des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der Fahrbahn sowie
- 2.
- die unverzügliche statistische Auswertung der erfassten Daten zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit.
(3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 genannten Zweck- 1.
- unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und Mehrfachempfang zu prüfen und unbrauchbar unvollständige Datensätze oder mehr als einmal empfangene Datensätze bis auf den zuerst empfangenen Datensatz vor Beginn der Auswertung automatisiert zu löschen,
- 2.
- vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche Löschung des Datums nach Absatz 1 Nummer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall der Auswertung von Reisezeiten zur Optimierung der Netzsteuerung, und
- 3.
- nach vollzogener Anonymisierung gemäß Nummer 2 unverzüglich auszuwerten.
(4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Erstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.
§ 63f Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung(1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf zum Zweck der Verkehrsunfallforschung die folgenden personenbezogenen Daten der Unfallbeteiligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der sonstigen Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erheben, übermitteln, speichern und verwenden:- 1.
- Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern, Geburtsdatum, Erreichbarkeit in einer medizinischen Versorgungseinrichtung,
- 2.
- Geschlecht, Familienstand, Nationalität,
- 3.
- folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, soweit sie unfallrelevant sind: Körpergröße, Körpergewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeitpunkt, Vorerkrankungen, Art und Schwere der erlittenen Einzelverletzungen und deren Folgen, Art und Durchführung der Behandlung,
- 4.
- Einfluss von Medikamenten, Alkohol und anderen berauschenden Mitteln auf Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt,
- 5.
- Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder auf dem Fahrzeug, Bekleidung, Körpergröße, Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt,
- 6.
- amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer der beteiligten Fahrzeuge,
- 7.
- polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgutachten von Sachverständigen.
(2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Straßenverkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur zulässig,- 1.
- soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks erforderlich ist und
- 2.
- soweit eine Einwilligung der betroffenen Person gemäß Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 dürfen von der Bundesanstalt für Straßenwesen ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck verarbeitet werden und nur zum Zweck der Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 übermittelt werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach sonstiger Beendigung der Erhebung zu anonymisieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Dritte zu anderen Zwecken oder eine Beschlagnahme dieser Daten bei der Bundesanstalt für Straßenwesen nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen zum Zweck der Verkehrsunfallforschung, insbesondere über- 1.
- die Art und den Umfang der zu verarbeitenden nichtpersonenbezogenen Daten und
- 2.
- die näheren technischen Bestimmungen der Art und Weise der Erhebung und der sonstigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1."
- 38.
- Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend."
- 39.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" die Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden."
Artikel 2 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „nach Buchstabe a" die Angabe „oder b" eingefügt.
- 2.
- In Satz 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „nach Buchstabe a" die Angabe „oder b" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahrzeugteilen" die Wörter „sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung" eingefügt.
- b)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- die Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie den folgenden Anforderungen entsprechen und keine Gefährdung für im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen auf der Grundlage
- aa)
- des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- bb)
- der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- cc)
- der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
- der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- ee)
- der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in den Anwendungsbereich der in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten Verordnungen oder der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; L 127 vom 26.5.2009, S. 22; L 291 vom 7.11.2015, S. 11; L 308 vom 25.11.2015, S. 11; L 2 vom 6.1.2020, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung fallen,
- ff)
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Abl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in den Anwendungsbereich der in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten Verordnungen oder der Richtlinie 2007/46/EG fallen,
- 2.
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Nummer 5a wird Nummer 5.
- 4.
- Folgende Nummer 5a wird angefügt:
- „5a.
- die Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge, die
- a)
- auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1014/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 1) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- auf der Grundlage der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1; L 225 vom 25.6.2004, S. 3; L 75 vom 15.3.2007, S. 27; L 59 vom 4.3.2011, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
Artikel 4 Änderung des Carsharinggesetzes
Das Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 FZV § 6, § 7, § 26, § 33, § 38, § 42, § 43, § 48
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ort" die Wörter „oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat" eingefügt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „sowie Änderungen der Daten" eingefügt.
- 4.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jede Änderung der Daten und" durch die Wörter „jede Änderung oder Korrektur der Daten und" ersetzt.
- 5.
- § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zuständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde den Vermerk über die Außerbetriebsetzung."
- 6.
- § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
- 7.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sperre" die Wörter „und die sperrende Behörde" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten."
- 8.
- In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 9 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach Nummer 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.
Artikel 10 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand" wird dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" das Wort „Straßenverkehrsgesetz" und ein Komma vorangestellt.
- b)
- In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand" werden dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Informationen" angefügt.
- c)
- Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„143 | Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent- standenen Höhe erhoben. | |
143.1 | - bei 1 bis 25.000 Schreiben | 2.500,00 bis 10.000,00 |
143.2 | - bei mehr als 25.000 Schreiben | 5.000,00 bis 300.000,00". |
Artikel 11 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 69a wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt," gestrichen.
- 2.
- In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 FeV § 6c (neu), § 10, § 75, Anlage 12, § 76, Anlage 9
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:
„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes". - 2.
- Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über- 1.
- die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
- 3.
- die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:
lfd. Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
„1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr- erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat." |
- 4.
- In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung" jeweils gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt.
- 6.
- In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
„25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland." |
- 7.
- In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a und § 24c" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, werden in den Absätzen 1 bis 4 jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2021 BKatV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage wird in Abschnitt I in der Tabelle in der Überschrift zu Teil A und in Abschnitt II in der Tabelle in der Überschrift jeweils die Angabe „§ 24 StVG" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 StVG" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
In § 14 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 5 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 17 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrags
Die in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III Nummer 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1148) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.
Artikel 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2021.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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