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Abschnitt 2 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

Abschnitt 2 Beihilfefähige Unternehmen

§ 5 Sektorzuordnung



(1) 1Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. 2Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die

1.
in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder

2.
im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.

(2) 1Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. 2Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. 3Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.

(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.


§ 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile



(1) 1Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. 2Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in diesem Fall für den selbständigen Unternehmensteil entsprechend.

(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.


§ 7 Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert



(1) 1Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissionsintensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung. 2Die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwendenden Emissionsfaktor. 3Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissionsfaktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 festgelegten Standardwerte anzuwenden.

(2) 1Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres endet. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Bruttowertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöpfung der Jahre 2019 oder 2020 angeben.

(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung ein Kompensationsgrad

1.
von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors,

2.
von 95 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens.