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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen". - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ProdSGNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSGNOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehntes AtG-ÄnderungsG
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528
Artikel 1 17. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9b Absatz 5 ...
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