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Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2021 MedBVSV § 9

§ 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ProdSGNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSGNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1
Artikel 1 2. MedBVSVÄndV
... Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden ...