Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung


Artikel 14 ändert mWv. 16. Juli 2021 32. BImSchV § 6, § 9

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.



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