Artikel 29 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 29 Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes


Artikel 29 ändert mWv. 16. Juli 2021 SeilbDG § 2

In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt.



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