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Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖLGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ÖLG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der- 1.
- Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, und
- 2.
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, hinsichtlich der ökologischen oder biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen oder biologischen Erzeugnissen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848,
- 2.
- den Entzug der Zulassung nach Artikel 33 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5,
- 3.
- die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
- 4.
- die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie
- 5.
- die Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben nach
- 1.
- Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- 2.
- Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- 3.
- Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie
- 4.
- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
- 1.
- sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 ordnungsgemäß durchführt,
- 3.
- die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und
- 4.
- sie eine Niederlassung im Inland hat."
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe,
- 2.
- eine diesem Unternehmer oder der Unternehmergruppe durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- 3.
- Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
- 4.
- Art der Tätigkeit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.
- bb)
- In Satz 6 werden die Wörter „ein Unternehmen" durch die Wörter „einen Unternehmer" und das Wort „Bescheinigungen" durch das Wort „Zertifikate" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Art fest, oder entsteht dabei der Verdacht auf entsprechende Verstöße, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmers nach Landesrecht zuständige Behörde." - bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Unregelmäßigkeiten oder" gestrichen.
- cc)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach Landesrecht zuständige Behörde" die Wörter „sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" eingefügt.
- dd)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind."
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere- 1.
- die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen,
- 2.
- die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen in bestimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen,
- 3.
- die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848,
- 4.
- die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet werden.
(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter." - 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Einfuhr". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt und werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
- 1.
- die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle erfolgt,
- 2.
- die Anmeldung oder die Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle vorzunehmen ist."
- 8.
- In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848" und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zuständigen Behörden" die Wörter „und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Enthalten die Auskünfte und Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„(2) Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße."
- 10.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
- 1.
- nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung von Meldungen zu erlassen, die Unternehmer oder Unternehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über ihre Tätigkeit machen müssen,
- 2.
- nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,
- 2a.
- einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen,
- 3.
- die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie
- 4.
- nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt und die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.
- 11.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Strafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er- 1.
- entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Begriff verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Bezeichnung oder dort genannte Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet oder
- 3.
- entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder
- b)
- Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird." - 12.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- b)
- Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2.
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,
- 3.
- entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 4.
- entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich austauscht."
- d)
- Folgender Absatz 5 wird eingefügt:„(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung
- 1.
- im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2018/848 oder
- 2.
- verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
- 13.
- In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- 14.
- § 15 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind,".
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt.
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Reiner Haseloff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Reiner Haseloff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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