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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2008 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 930-9-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.05.2001; FNA: 930-9-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.
(4) Der Kostenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer Amtshandlung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes V. v. 29. Juni 2007 BGBl. I S. 1225 m.W.v. 11. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 2 BEGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 29.06.2007 BGBl. I S. 1225 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BEGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Teil I Gebühren für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 1. BEGebVÄndV
... vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe 160 Deutsche Mark" durch 100 Euro" und die Angabe ...
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