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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (1. BEGebVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2007 BEGebV § 2, § 3, Anlage, Anhang

Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „160 Deutsche Mark" durch „100 Euro" und die Angabe „40 Deutsche Mark" durch „25 Euro" ersetzt.

2.
In § 3 werden nach den Wörtern „Allgemeinen Eisenbahngesetzes" die Wörter „sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb" eingefügt und die Wörter „wird keine Gebühr" durch die Wörter „werden keine Gebühren" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Das Gebührenverzeichnis erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

b)
Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anhang zum Gebührenverzeichnis Teil I Anwendung der Gebührentafeln".

bb)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Nummern" die Angabe „301 bis 303, 308 und 403 bis 407" ersetzt durch die Angabe „2.1 bis 2.4 und 2.6 bis 2.10".

cc)
Die Tafeln 1 bis 4 erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BEGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BEGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
Anhang 2 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc