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Änderung Anlage BEGebV vom 22.01.2008

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in der vor dem 22.01.2008 geltenden Fassung
Anlage BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2008) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Teil I

Gebühren für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes

Abschnitt 1

Amtshandlungen nach dem AEG


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

1.1 | Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen,
Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung,
Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsan-
lagen und für Schienenfahrzeuge | § 6 Abs. 3 PflSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 17 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 25 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 29 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 29a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 31 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 52 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 53 BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 58a BImSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchV 1 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 2 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImschV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 5 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 5 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 7 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 11 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 12 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchV 13 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 17 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 26 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 11 BImSchV 31 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 3 BImSchV 34 i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 Abs. 2 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 10 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 13 BBodSchG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 15 Abs. 2 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.2 | Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisen-
bahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG ge-
nannten Vorschriften auf Grund eines Verdachtes, einer
Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn
der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver-
antwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG | nach Aufwand von
300 bis 1.000 Euro

1.3 | Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrecht-
liche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.4 | Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten sowie
eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten
und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung
bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Ver-
dacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.5 | Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische
bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden
Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder be-
gründetem Verdacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.6 | Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art
(Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und
Elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer ent-
sprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veran-
lasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.7 | Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder
Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung bei verantwortlich veranlasstem begründe-
tem Verdacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.8 | Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,
Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens | § 6 AEG | 5.000 Euro

1.9 | Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrs-
unternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastruk-
turunternehmens | § 6 AEG | 2.500 Euro

1.10 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 7a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.11 | Erteilen einer nationalen Bescheinigung | § 7a Abs. 4 AEG | nach Zeitaufwand

1.12 | Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | § 7c Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.13 | Genehmigung von Schulungseinrichtungen | § 7d Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

1.14 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des
Betriebs | § 7e AEG | nach Zeitaufwand

1.15 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro

1.16 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

1.17 | Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems | § 25b Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 2

Amtshandlungen nach dem AEG i.V.m. VwVfG


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

2.1 | Planfeststellung:
- Bau neuer Betriebsanlagen
- Änderung bestehender Betriebsanlagen | § 18 Abs. 1 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 1 VwVfG | nach Tafel 1
des Anhangs

2.2 | Plangenehmigung | § 18 Abs. 2 AEG i.V.m.
§ 74 VwVfG | 50 % der Gebühr
nach Nr. 2.1

2.3 | Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung
und Plangenehmigung | § 18 Abs. 3i.V.m.
Abs. 1 AEG | 25 % der Gebühr
nach Nr. 2.1

2.4 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung nach Baubeginn | § 20 Abs. 7 AEG i.V.m.
§ 77 VwVfG | nach Zeitaufwand
bis zu 75 % der
Gebühr nach
Nr. 2.1 oder Nr. 2.2

2.5 | Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | 500 Euro bis
1.500.000 Euro

2.6 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Tafel 2
des Anhangs

2.7 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Tafel 3
des Anhangs

2.8 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Tafel 4
des Anhangs

2.9 | Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderun-
gen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ur-
sprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Nr. 2.6, 2.7
oder Nr. 2.8, ver-
vielfacht mit dem
Verhältnis vom
Umfang der Ände-
rungsplanung zum
Umfang der Ur-
sprungsplanung

2.10 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich
Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhan-
denen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruk-
tionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Nr. 2.6, 2.7
oder Nr. 2.8, zu-
züglich eines Zu-
schlages von 20
bis 50 % je nach
Schwierigkeits-
grad; die Kosten
für das Abbrechen
von Bauwerkteilen
werden den Bau-
kosten zugerech-
net

2.11 | Genehmigung der Ausführungsplanung für den Abbruch
oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauauf-
sicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Zeitaufwand

2.12 | Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Tele-
kommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Zeitaufwand

2.13 | Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommuni-
kations- und Elektrotechnischen Anlage einschließlich
Bauaufsicht während der Bauausführung | § 18 AEG i.V.m.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 3

Amtshandlungen nach der EBV, EBPV


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

3.1 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder
eines Stellvertreters | § 2 EBV | 150 Euro

3.2 | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als
Betriebsleiter | § 9 EBPV | 330 Euro

3.3 | Durchführung einer Betriebsleiterprüfung | §§ 13, 14, 20, 21,
22 EBPV | 1.850 Euro

3.4 | Durchführung der Wiederholungsprüfung
a) Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern
b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern
c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach | § 23 EBPV | a) 1.730 Euro
b) 1.610 Euro
c) 1.490 Euro


Abschnitt 4

Amtshandlungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

4.1 | Ausnahmen nach EBO/ESBO | § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe a EBO bzw. ESBO | nach Zeitaufwand

4.2 | Genehmigungen nach EBO/ESBO | § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO
bzw. ESBO | nach Zeitaufwand

4.3 | Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der
EBO | § 32 Abs. 1 EBO | nach Zeitaufwand

4.4 | Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen
oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme;
planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und
Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung | § 33 Abs. 4i.V.m. Abs. 1
EBO | nach Zeitaufwand

4.5 | Genehmigung von Abweichungen von der Eisenbahn-
Signalordnung | Abschnitt A Buchstabe a
Abs. 4 ESO 1959 | nach Zeitaufwand


Abschnitt 5

Amtshandlungen nach der EIBV


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

5.1 | Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei mangeln-
der Fahrwegkapazität | § 18 Abs. 4 EIBV | nach Zeitaufwand

5.2 | Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG | § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV | nach Zeitaufwand


Abschnitt 6

Amtshandlungen nach der TEIV


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

6.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems | § 5 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

6.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems | § 6 Abs. 3 TEIV | nach Zeitaufwand

6.3 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil-
systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand

6.4 | Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 7 TEIV | nach Zeitaufwand

6.5 | Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas-
sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems | § 7 Abs. 2 TEIV | nach Zeitaufwand

6.6 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr-
zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 7 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand

6.7 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän-
dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

6.8 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um-
gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die
Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems | § 9 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

6.9 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von
lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG
i.V.m. § 11 TEIV | nach Zeitaufwand

6.10 | Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 50 Euro

6.11 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 35 Euro je Fahr-
zeug

6.12 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 30 Euro je Fahr-
zeug

6.13 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3
TEIV | 25 Euro je Fahr-
zeug

6.14 | Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis-
ter | § 20 Abs. 4 TEIV | 10 Euro je Fahr-
zeug


Abschnitt 7 (aufgehoben)

Abschnitt 8

Amtshandlung nach dem ArbSchG


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

8.1 | Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz | § 22 Abs. 3 ArbSchG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 9

Amtshandlungen nach dem IfSG


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

9.1 | Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den Schienen-
fahrzeugen | § 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV | 400 Euro

9.2 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV | 800 Euro

9.3 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV | 1.000 Euro

9.4 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV | 1.350 Euro

9.5 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV | 1.500 Euro

9.6 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be-
füllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19,
20 TrinkwV | 2.000 Euro

9.7 | Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nicht-
einhaltung von Grenzwerten und Anforderungen | § 39 IfSG, § 9 TrinkwV | nach Zeitaufwand

9.8 | Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbe-
seitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen sowie in
den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung
von Schienenfahrzeugen | § 41 IfSG | 400 Euro


Abschnitt 10

Sonstige Amtshandlungen


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

10.1 | Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Ver-
waltungsaktes | | nach Zeitaufwand,
bis zur Hälfte der
Gebühr für den
Verwaltungsakt


Teil II

Gebühren für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

1 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über
die Nutzung von Zugtrassen | § 14a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand

2 | Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur
auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder
die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veran-
lasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest-
gestellt wurde | § 14c Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

3 | Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur | § 14c Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

4 | Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Ent-
scheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen
nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und
kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt | § 14e Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

5 | Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte
Entscheidungen gemäß § 14d AEG | § 14e Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

6 | Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur
auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder
die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 14f Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand

7 | Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur | § 14f Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 3i.V.m. Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand



Teil III Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen


Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

(Text alte Fassung)

1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand

(Text neue Fassung)

1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand

2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV | nach Zeitaufwand

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2008)