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Änderung § 2 BEGebV vom 11.07.2007

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§ 2 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 2 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage).

(Text alte Fassung)

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 160 Deutsche Mark, für jede angefangene Viertelstunde 40 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Kostenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer Amtshandlung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.



 

 
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