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Änderung Anlage BEGebV vom 14.07.2007
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Anlage BEGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung | Anlage BEGebV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Teil I Gebühren für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes Abschnitt 1 Amtshandlungen nach dem AEG Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 1.1 | Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsan- lagen und für Schienenfahrzeuge | § 6 Abs. 3 PflSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 4 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 8 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 8a BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 21 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 24 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 25 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 26 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 29 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 29a BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 31 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 52 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 53 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 58a BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchV 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 1 BImSchV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 2 BImSchV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 4 BImschV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 5 BImSchV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 6 BImSchV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 8 BImSchV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 6 BImSchV 7 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 6 BImSchV 11 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 1 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 6 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 21 BImSchV 13 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 19 BImSchV 17 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 8 BImSchV 26 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 11 BImSchV 31 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 3 BImSchV 34 i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 9 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 10 Abs. 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 13 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 14 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 15 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 Abs. 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.2 | Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisen- bahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG ge- nannten Vorschriften auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver- antwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG | nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro 1.3 | Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrecht- liche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.4 | Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Ver- dacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.5 | Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder be- gründetem Verdacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.6 | Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art (Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer ent- sprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veran- lasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.7 | Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Be- scheinigung bei verantwortlich veranlasstem begründe- tem Verdacht oder auf Antrag | § 5a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.8 | Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens | § 6 AEG | 5.000 Euro 1.9 | Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrs- unternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastruk- turunternehmens | § 6 AEG | 2.500 Euro | |
(Text alte Fassung) 1.10 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs | § 7a AEG | nach Zeitaufwand 1.11 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro 1.12 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 14 Abs. 7 AEG | nach Zeitaufwand 1.13 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand | (Text neue Fassung) 1.10 | Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung | § 7a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.11 | Erteilen einer nationalen Bescheinigung | § 7a Abs. 4 AEG | nach Zeitaufwand 1.12 | Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung | § 7c Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.13 | Genehmigung von Schulungseinrichtungen | § 7d Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 1.14 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs | § 7e AEG | nach Zeitaufwand 1.15 | Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | § 11 AEG | 3.000 Euro 1.16 | Freistellen von Bahnbetriebszwecken | § 23 Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 1.17 | Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge- schwindigkeitsbahnsystems | § 25b Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 2 Amtshandlungen nach dem AEG i.V.m. VwVfG Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 2.1 | Planfeststellung: - Bau neuer Betriebsanlagen - Änderung bestehender Betriebsanlagen | § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG | nach Tafel 1 des Anhangs 2.2 | Plangenehmigung | § 18 Abs. 2 AEG i.V.m. § 74 VwVfG | 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1 2.3 | Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung | § 18 Abs. 3i.V.m. Abs. 1 AEG | 25 % der Gebühr nach Nr. 2.1 2.4 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn | § 20 Abs. 7 AEG i.V.m. § 77 VwVfG | nach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 2.5 | Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | 500 Euro bis 1.500.000 Euro 2.6 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Tafel 2 des Anhangs 2.7 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Tafel 3 des Anhangs 2.8 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Tafel 4 des Anhangs 2.9 | Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderun- gen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ur- sprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, ver- vielfacht mit dem Verhältnis vom Umfang der Ände- rungsplanung zum Umfang der Ur- sprungsplanung 2.10 | Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhan- denen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruk- tionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, zu- züglich eines Zu- schlages von 20 bis 50 % je nach Schwierigkeits- grad; die Kosten für das Abbrechen von Bauwerkteilen werden den Bau- kosten zugerech- net 2.11 | Genehmigung der Ausführungsplanung für den Abbruch oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauauf- sicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Zeitaufwand 2.12 | Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Tele- kommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Zeitaufwand 2.13 | Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommuni- kations- und Elektrotechnischen Anlage einschließlich Bauaufsicht während der Bauausführung | § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG | nach Zeitaufwand Abschnitt 3 Amtshandlungen nach der EBV, EBPV Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 3.1 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters | § 2 EBV | 150 Euro 3.2 | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter | § 9 EBPV | 330 Euro 3.3 | Durchführung einer Betriebsleiterprüfung | §§ 13, 14, 20, 21, 22 EBPV | 1.850 Euro 3.4 | Durchführung der Wiederholungsprüfung a) Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach | § 23 EBPV | a) 1.730 Euro b) 1.610 Euro c) 1.490 Euro Abschnitt 4 Amtshandlungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959 Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 4.1 | Ausnahmen nach EBO/ESBO | § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch- stabe a EBO bzw. ESBO | nach Zeitaufwand 4.2 | Genehmigungen nach EBO/ESBO | § 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO bzw. ESBO | nach Zeitaufwand 4.3 | Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO | § 32 Abs. 1 EBO | nach Zeitaufwand 4.4 | Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme; planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung | § 33 Abs. 4i.V.m. Abs. 1 EBO | nach Zeitaufwand 4.5 | Genehmigung von Abweichungen von der Eisenbahn- Signalordnung | Abschnitt A Buchstabe a Abs. 4 ESO 1959 | nach Zeitaufwand Abschnitt 5 Amtshandlungen nach der EIBV Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 5.1 | Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei mangeln- der Fahrwegkapazität | § 18 Abs. 4 EIBV | nach Zeitaufwand 5.2 | Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG | § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV | nach Zeitaufwand Abschnitt 6 | |
Amtshandlungen nach der EIV | Amtshandlungen nach der TEIV |
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr | |
6.1 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems | § 2 Nr. 1 EIV | nach Zeitaufwand 6.2 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglich- keit von Interoperabilitätskomponenten im Anwen- dungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwin- digkeitsbahnsystems auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen ver- antwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 2 Nr. 2 EIV | nach Zeitaufwand 6.3 | Überwachung der Anwendung und Einhaltung der TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hoch- geschwindigkeitsbahnsystems auf Grund eines Ver- dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Ver- stoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 2 Nr. 3 Buchstabe a EIV | nach Zeitaufwand 6.4 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems | § 2 Nr. 4 EIV | nach Zeitaufwand 6.5 | Anerkennung einer Benannten Stelle im Anwendungsbe- reich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits- bahnsystems | § 3 Abs. 3 bis 6 EIV i.V.m. § 2 Nr. 5 EIV | nach Zeitaufwand 6.6 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn- systems | § 3 Abs. 1 Nr. 1 EIV | nach Zeitaufwand 6.7 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer ent- sprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn- systems | § 3 Abs. 1 Nr. 2 EIV | nach Zeitaufwand Abschnitt 7 Amtshandlungen nach der KonVEIV Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 7.1 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 4 Abs. 3 KonVEIV auch i.V.m. § 5 Abs. 1 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.2 | Genehmigung eines strukturellen Teilsystems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des konven- tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 4 Abs. 4 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.3 | Genehmigung für Probe- und Überführungsfahrten im Anwendungsbereich des konventionellen transeuropä- ischen Eisenbahnsystems | § 4 Abs. 6 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.4 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des konventionellen trans- europäischen Eisenbahnsystems | § 5 Abs. 2 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.5 | Inbetriebnahme eines wesentlich umgerüsteten struktu- rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des konven- tionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.6 | Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungs- pflicht bei wesentlich umgerüsteten strukturellen Teil- systemen im Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 2 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.7 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsys- tems | § 10 Abs. 1 Nr. 1 KonVEIV | nach Zeitaufwand 7.8 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer Kon- formitätsbescheinigung im Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonVEIV | nach Zeitaufwand Abschnitt 8 | 6.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 5 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 6.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys- tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 6 Abs. 3 TEIV | nach Zeitaufwand 6.3 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil- systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand 6.4 | Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 6 Abs. 7 TEIV | nach Zeitaufwand 6.5 | Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas- sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems | § 7 Abs. 2 TEIV | nach Zeitaufwand 6.6 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr- zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 7 Abs. 4 TEIV | nach Zeitaufwand 6.7 | Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 8 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 6.8 | Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys- tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu- rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems | § 9 Abs. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 6.9 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von lnteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver- dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde | § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV | nach Zeitaufwand 6.10 | Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre- gister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 50 Euro 6.11 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 35 Euro je Fahr- zeug 6.12 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 30 Euro je Fahr- zeug 6.13 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 20 Abs. 2 und 3 TEIV | 25 Euro je Fahr- zeug 6.14 | Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- ter | § 20 Abs. 4 TEIV | 10 Euro je Fahr- zeug Abschnitt 7 (aufgehoben) Abschnitt 8 |
Amtshandlung nach dem ArbSchG Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 8.1 | Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz | § 22 Abs. 3 ArbSchG | nach Zeitaufwand Abschnitt 9 Amtshandlungen nach dem IfSG Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 9.1 | Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den Schienen- fahrzeugen | § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV | 400 Euro 9.2 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- füllung von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV | 800 Euro 9.3 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- füllung von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV | 1.000 Euro 9.4 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- füllung von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV | 1.350 Euro 9.5 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- füllung von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV | 1.500 Euro 9.6 | Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Be- füllung von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten | § 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV | 2.000 Euro 9.7 | Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nicht- einhaltung von Grenzwerten und Anforderungen | § 39 IfSG, § 9 TrinkwV | nach Zeitaufwand 9.8 | Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbe- seitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen sowie in den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung von Schienenfahrzeugen | § 41 IfSG | 400 Euro Abschnitt 10 Sonstige Amtshandlungen Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 10.1 | Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Ver- waltungsaktes | | nach Zeitaufwand, bis zur Hälfte der Gebühr für den Verwaltungsakt Teil II Gebühren für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 1 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zugtrassen | § 14a Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand 2 | Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veran- lasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift fest- gestellt wurde | § 14c Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 3 | Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur | § 14c Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 4 | Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Ent- scheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt | § 14e Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 5 | Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte Entscheidungen gemäß § 14d AEG | § 14e Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 6 | Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 14f Abs. 1 AEG | nach Zeitaufwand 7 | Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur | § 14f Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3i.V.m. Abs. 2 AEG | nach Zeitaufwand | |
Teil III Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr 1 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems | § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV | nach Zeitaufwand 2 | EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys- tems | § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV | nach Zeitaufwand | |
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