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Änderung § 5 BMeldDAV vom 27.06.2024

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§ 5 BMeldDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 5 BMeldDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Abrufdaten für die Personensuche


(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:


1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0206,

3. | Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0305,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0606,

7. | Geschlecht | 0701,

(Text alte Fassung)

8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten
einschließlich der nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 5 des Bundes-
meldegesetzes gespeicherten
Daten |
1001 bis 1004,

(Text neue Fassung)

8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten
|
1001 bis 1004,

9. | derzeitige und frühere Anschrif-
ten, gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug
aus dem Ausland den Staat, bei
Wegzug in das Ausland die Zu-
zugsanschrift im Ausland und
den Staat | 1200 bis 1213a,
1223, 1232,
1233,

10. | Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs aus
einer Wohnung im Inland sowie
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland | 1301 bis 1314,

11. | zum gesetzlichen Vertreter | 0001,

a) Familienname | 0902 bis 0903,

b) Vornamen | 0904,

c) Doktorgrad | 0905,

d) Anschrift | 0907a, 1200
bis 1212,

e) Geburtsdatum | 0906,

f) Geschlecht | 0917,

g) Sterbedatum | 0915,

h) Datum der Beendigung der
gesetzlichen Vertretung | 0916,

12. | Familienstand, bei Verheirateten
oder Lebenspartnern zusätzlich
Datum, Ort und Staat der Ehe-
schließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft sowie
bei Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft im
Ausland auch den Staat | 1401 bis 1409,

13. | zum Ehegatten oder Lebenspart-
ner |

a) Familienname | 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,

b) Vornamen | 1503, 1519,

c) Geburtsname | 1502a bis
1502c, 1518a
bis 1518c,

d) Doktorgrad | 1504, 1520,

e) Geburtsdatum | 1505, 1521,

f) Geschlecht | 1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften und
Wegzugsanschrift | 1200 bis 1213a,
1508, 1524,

h) Sterbedatum | 1516, 1532,

14. | zu minderjährigen Kindern |

a) Familienname | 1601 bis 1602,

b) Vornamen | 1603,

| c) Geburtsdatum | 1604,

d) Geschlecht | 1604a,

e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212,

f) Sterbedatum | 1605,

15. | Sterbedatum und Sterbeort so-
wie bei Versterben im Ausland
auch den Staat | 1901 bis 1905.


Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:

1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),

2. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,

3. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,

4. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,

5. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,

6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:


1. | Ausstellungsbehörde, Ausstel-
lungsdatum, Gültigkeitsdauer,
Seriennummer des Personal-
ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-
Personalausweises oder des
anerkannten Passes oder Pass-
ersatzpapieres | 1700 bis 1709,

2. | Tatsachen nach § 3 Absatz 2
Nummer 4 des Bundesmelde-
gesetzes zu den Pass- und Aus-
weisdaten | 2301, 2302,

3. | Daten für waffen- und spreng-
stoffrechtliche Verfahren nach § 3
Absatz 2 Nummer 7 und 8 des
Bundesmeldegesetzes | 2601 bis 2604,
2801, 2802,

4. | Daten zum Wohnungsgeber nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 10 des
Bundesmeldegesetzes | 3001, 3002.


Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.