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§ 5 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Abrufdaten für die Personensuche



(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:

1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0206,
3. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0305,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0606,
7. Geschlecht0701,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
9.derzeitige und frühere Anschrif-
ten, gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug
aus dem Ausland den Staat, bei
Wegzug in das Ausland die Zu-
zugsanschrift im Ausland und
den Staat
1200 bis 1213a,
1223, 1232,
1233,
10.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs aus
einer Wohnung im Inland sowie
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland
1301 bis 1314,
11. zum gesetzlichen Vertreter 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a, 1200
bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,
h) Datum der Beendigung der
gesetzlichen Vertretung
0916,
12.Familienstand, bei Verheirateten
oder Lebenspartnern zusätzlich
Datum, Ort und Staat der Ehe-
schließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft sowie
bei Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft im
Ausland auch den Staat
1401 bis 1409,
13. zum Ehegatten oder Lebenspart-
ner
 
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis
1502c, 1518a
bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften und
Wegzugsanschrift
1200 bis 1213a,
1508, 1524,
h) Sterbedatum 1516, 1532,
14. zu minderjährigen Kindern  
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f) Sterbedatum 1605,
15.Sterbedatum und Sterbeort so-
wie bei Versterben im Ausland
auch den Staat
1901 bis 1905.


Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:

1.
zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),

2.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,

3.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,

4.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,

5.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,

6.
die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:

1. Ausstellungsbehörde, Ausstel-
lungsdatum, Gültigkeitsdauer,
Seriennummer des Personal-
ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-
Personalausweises oder des
anerkannten Passes oder Pass-
ersatzpapieres
1700 bis 1709,
2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2
Nummer 4 des Bundesmelde-
gesetzes zu den Pass- und Aus-
weisdaten
2301, 2302,
3. Daten für waffen- und spreng-
stoffrechtliche Verfahren nach § 3
Absatz 2 Nummer 7 und 8 des
Bundesmeldegesetzes
2601 bis 2604,
2801, 2802,
4. Daten zum Wohnungsgeber nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 10 des
Bundesmeldegesetzes
3001, 3002.


Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 5 BMeldDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2024Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BMeldDAV Auskunftsfähiger Datenbestand
... Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... (BGBl. 2023 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des ...