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Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen (NamSchrBV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530), dessen Nummer 3 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und dessen Nummer 4 durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2025 1. BMeldDÜV offen

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
frühere Namen 0201a, 0203a,".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „0301, 0302," durch die Angabe „0301 bis 0303," ersetzt.

dd)
In Nummer 9 wird die Angabe „0902 bis 0907a," durch die Angabe „0902a bis 0907a," ersetzt.

ee)
In Nummer 15 wird die Angabe „1501 bis 1508," durch die Angabe „1501a bis 1508," ersetzt.

ff)
In Nummer 16 wird die Angabe „1601 bis 1604a," durch die Angabe „1601a bis 1604a," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
frühere Namen 0201a, 0203a,".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „0301, 0302," durch die Angabe „0301 bis 0303," ersetzt.

dd)
In Nummer 9 wird die Angabe „0902 bis 0907a," durch die Angabe „0902a bis 0907a," ersetzt.

ee)
In Nummer 15 wird die Angabe „1501 bis 1508," durch die Angabe „1501a bis 1508," ersetzt.

ff)
In Nummer 16 wird die Angabe „1601 bis 1604a," durch die Angabe „1601a bis 1604a," ersetzt.

b)
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „1501 bis 1506," durch die Angabe „1501a bis 1506," und die Angabe „1517 bis 1522," durch die Angabe „1517a bis 1522," ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601" durch die Wörter „Datenblätter 0101a bis 0105a, 0201a, 0301, 0601" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Name, Geburtsname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des Ehegatten oder Lebenspartners der unter Nummer 1 genannten Person (Datenblätter 1200 bis 1213, 1501a, 1502b, 1503, 1505, 1517a, 1518b, 1519, 1521)."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601" durch die Wörter „Datenblätter 0101a bis 0105a, 0201a, 0301 und 0601" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Name, Geburtsname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners der unter Nummer 1 genannten Person (Datenblätter 1200 bis 1213, 1501a, 1502b, 1503, 1505, 1517a, 1518b, 1519, 1521), sowie".


Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2025 2. BMeldDÜV offen

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Lebenspartnerschaft" ein Komma und die Wörter „eines Wegzugs in das Ausland" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

dd)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat 1232, 1233,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1501 bis 1502," durch die Angabe „1501a," ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „1212," die Angabe „1232, 1233," eingefügt.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „1517 bis 1518," durch die Angabe „1517a," ersetzt.

dd)
In Nummer 8 wird nach der Angabe „1212" ein Komma und die Angabe „1232, 1233" eingefügt.

3.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

4.
§ 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

6.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. November 2025 BMeldDAV offen

Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „0101 bis 0102" durch die Angabe „0101a" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „0201 bis 0204" durch die Angabe „0201a, 0203a" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0206," durch die Angabe „0201a bis 0206," ersetzt.

c)
In Nummer 11 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

d)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c," durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

e)
In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

4.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

5.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

„Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101a, 0301 bis 0303, 0201a, 0203a, 0501, 0502, 1205, 0602, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO" der DIN-Norm 91379 (Ausgabe August 2022)1 normalisiert werden."

bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe aa wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0101a, 0201a, 0203a, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche durch die Auskunft gebende Stelle herangezogen werden."

bbb)
Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum angegebene Familienname exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:

aaa)
dem Familiennamen - unstrukturiert - (DSMeld-Blatt 0101a, 1. oder 2. Periode) oder

bbb)
dem Geburtsnamen - unstrukturiert - (DSMeld-Blatt 0201a) oder

ccc)
dem Familiennamen vor Änderung - unstrukturiert - (DSMeld-Blatt 0203a) oder

ddd)
dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder

eee)
dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502)."

cc)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0301 (1. oder 2. Periode), 0302, 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden."

dd)
Buchstabe d Doppelbuchstabe ff wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für diesen Datensatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen" gespeichert und in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba"."

bbb)
Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bezüglich des Auswahldatums „Jochen" greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0301 (1. oder 2. Periode), 0302, 0303, 0501 und 0502 nach „Jochen" gesucht."

ccc)
Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bezüglich des Auswahldatums „Graf" greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0101a (1. oder 2. Periode), 0201a, 0203a, 0501 und 0502 nach „Graf" gesucht."

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

„Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101a, 0201a, 0203a, 0301 bis 0303, 0501, 0502, 0602, 1203, 1204, 1205, 1211, 1212, 1233, 1408, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO" der DIN-Norm 91379 (Ausgabe August 2022) normalisiert werden."

bb)
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0101a (1. oder 2. Periode), 0201a, 0203a, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden."

cc)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister gemäß DSMeld-Blatt 0301 (1. oder 2. Periode), 0302, 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden."

dd)
Buchstabe d Doppelbuchstabe ee wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für diesen Datensatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen" gespeichert und in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba"."

bbb)
Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bezüglich des Auswahldatums „Jochen" greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0301 (1. oder 2. Periode), 0302, 0303, 0501 und 0502 nach „Jochen" gesucht."

ccc)
Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bezüglich des Auswahldatums „Graf" greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0101a (1. oder 2. Periode), 0201a, 0203a, 0501 und 0502 nach „Graf" gesucht."

c)
In Nummer 7 Buchstabe a wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Auswertung von Platzhaltern muss für die folgenden in § 7 Absatz 1 genannten Auswahldaten ermöglicht werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0101a, 0201a, 0203a, 0301, 0302, 0303, 0501, 0502 und 1205."


Artikel 4 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. November 2025 BMeldDigiV offen

Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0103 bis 0106" durch die Angabe „0103a, 0105a" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

cc)
In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

dd)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c" durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

ee)
In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0206," durch die Angabe „0201a bis 0206," ersetzt.

c)
In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

d)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c," durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

e)
In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
frühere Namen 0201a, 0203a,".

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „0301, 0302," durch die Angabe „0301 bis 0303," ersetzt.

d)
In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

e)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c," durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

f)
In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

5.
In § 10 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser