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Artikel 1 - Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen (NamSchrBV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2025 1. BMeldDÜV offen

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
frühere Namen 0201a, 0203a,".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „0301, 0302," durch die Angabe „0301 bis 0303," ersetzt.

dd)
In Nummer 9 wird die Angabe „0902 bis 0907a," durch die Angabe „0902a bis 0907a," ersetzt.

ee)
In Nummer 15 wird die Angabe „1501 bis 1508," durch die Angabe „1501a bis 1508," ersetzt.

ff)
In Nummer 16 wird die Angabe „1601 bis 1604a," durch die Angabe „1601a bis 1604a," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
frühere Namen 0201a, 0203a,".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „0301, 0302," durch die Angabe „0301 bis 0303," ersetzt.

dd)
In Nummer 9 wird die Angabe „0902 bis 0907a," durch die Angabe „0902a bis 0907a," ersetzt.

ee)
In Nummer 15 wird die Angabe „1501 bis 1508," durch die Angabe „1501a bis 1508," ersetzt.

ff)
In Nummer 16 wird die Angabe „1601 bis 1604a," durch die Angabe „1601a bis 1604a," ersetzt.

b)
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „1501 bis 1506," durch die Angabe „1501a bis 1506," und die Angabe „1517 bis 1522," durch die Angabe „1517a bis 1522," ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601" durch die Wörter „Datenblätter 0101a bis 0105a, 0201a, 0301, 0601" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Name, Geburtsname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des Ehegatten oder Lebenspartners der unter Nummer 1 genannten Person (Datenblätter 1200 bis 1213, 1501a, 1502b, 1503, 1505, 1517a, 1518b, 1519, 1521)."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601" durch die Wörter „Datenblätter 0101a bis 0105a, 0201a, 0301 und 0601" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Name, Geburtsname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners der unter Nummer 1 genannten Person (Datenblätter 1200 bis 1213, 1501a, 1502b, 1503, 1505, 1517a, 1518b, 1519, 1521), sowie".