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Artikel 2 - Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen (NamSchrBV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. November 2025 2. BMeldDÜV offen

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Lebenspartnerschaft" ein Komma und die Wörter „eines Wegzugs in das Ausland" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

dd)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat 1232, 1233,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1501 bis 1502," durch die Angabe „1501a," ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „1212," die Angabe „1232, 1233," eingefügt.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „1517 bis 1518," durch die Angabe „1517a," ersetzt.

dd)
In Nummer 8 wird nach der Angabe „1212" ein Komma und die Angabe „1232, 1233" eingefügt.

3.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

4.
§ 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.

6.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt.