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Artikel 4 - Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen (NamSchrBV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. November 2025 BMeldDigiV offen

Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „0103 bis 0106" durch die Angabe „0103a, 0105a" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0204," durch die Angabe „0201a, 0203a," ersetzt.

cc)
In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

dd)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c" durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

ee)
In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0201 bis 0206," durch die Angabe „0201a bis 0206," ersetzt.

c)
In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

d)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c," durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

e)
In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
frühere Namen 0201a, 0203a,".

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „0301, 0302," durch die Angabe „0301 bis 0303," ersetzt.

d)
In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe „0902 bis 0903," durch die Angabe „0902a," ersetzt.

e)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „1501 bis 1502, 1517 bis 1518," durch die Angabe „1501a, 1517a," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c," durch die Angabe „1502b, 1518b," ersetzt.

f)
In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt.

5.
In § 10 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0106," durch die Angabe „0101a bis 0105a," ersetzt.