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Änderung § 7 BMeldDAV vom 27.06.2024
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§ 7 BMeldDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 7 BMeldDAV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Auswahldaten für die freie Suche | |
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden: 1. | Familienname | 0101 bis 0102, 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, 6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, 7. | Geschlecht | 0701, | |
(Text alte Fassung) 8. | derzeitige Staatsangehörigkei- ten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bun- desmeldegesetzes gespeicher- ten Daten | 1001, 2401, | (Text neue Fassung) 8. | derzeitige Staatsangehörigkei- ten | 1001, |
9. | derzeitige und frühere Anschrif- ten, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Aus- land die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat | 1200 bis 1213, 1223, 1232, 1233, 10. | Einzugsdatum, Auszugsdatum | 1301, 1306, 11. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Ehe- schließung oder der Begrün- dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart- nerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1402a, 1408, 1409, 12. | Sterbedatum und Sterbeort so- wie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901, 1904, 1905. (2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden: Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601, 2603, 2801. (3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben. (4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten. (5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten. (6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen. (7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig. |
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