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§ 7 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Auswahldaten für die freie Suche
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden:
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, |
6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
7. | Geschlecht | 0701, |
8. | derzeitige Staatsangehörigkei- ten | 1001, |
9. | derzeitige und frühere Anschrif- ten, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Aus- land die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat | 1200 bis 1213, 1223, 1232, 1233, |
10. | Einzugsdatum, Auszugsdatum | 1301, 1306, |
11. | Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Ehe- schließung oder der Begrün- dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart- nerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1402a, 1408, 1409, |
12. | Sterbedatum und Sterbeort so- wie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901, 1904, 1905. |
(2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden:
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601, 2603, 2801.
(3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben.
(4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 7 BMeldDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BMeldDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BMeldDAV Abrufdaten für die freie Suche
... bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit: ...
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
... fachlichen Personendaten zur Fortführung des Datenabrufs nutzen. 6. Zu § 7 a) Normalisierung von Zeichen aa) Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz ... Zu § 7 a) Normalisierung von Zeichen aa) Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1 , die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, ... der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 7. Zu § 7 Absatz 7 (Platzhalter) a) Die abrufende Stelle darf die Platzhalterzeichen „?" und ... repräsentiert. Die Auswertung von Platzhaltern muss für die folgenden in § 7 Absatz 1 genannten Auswahldaten ermöglicht werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0101, 0101a, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten" gestrichen. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des ...
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