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§ 3 - Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslKfzHPflV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 08.05.1974 BGBl. I S. 1062; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 15.05.1974; FNA: 925-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 15.05.1974; FNA: 925-5 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 3 Wegfall des Versicherungsnachweises
(1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
- 1.
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:
Andorra
Grönland
Island
Liechtenstein
Monaco
Norwegen
San Marino
Schweiz
Serbien
Vatikanstadt; - 2.
- zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Grönland oder
Norwegen
hat; - 3.
- Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Monaco- hat.
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
- landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
aktuell vorher | 23.11.2019 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 14.11.2019 BGBl. I S. 1623 |
aktuell vorher | 18.09.2012 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 30.08.2012 BGBl. I S. 1888 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslKfzHPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslKfzHPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
V. v. 30.08.2012 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 8. AuslKfzHPflVÄndV
... Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 6 AuslPflVNOG Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
... des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten". 5. Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben. 6. § 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert: ... 5. Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben. 6. § 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
V. v. 14.11.2019 BGBl. I S. 1623
Artikel 1 9. AuslKfzHPflVÄndV Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
... es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;". 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kroatien" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 7 2. PflVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
... durch das Wort Union" ersetzt. 7. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort Grönland" das Wort Andorra" ...
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