Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 AuslPflVNOG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EWG-Versicherungsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird.



 

Anzeige