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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger am 18.12.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2007 durch Artikel 7 des 2. PflVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AuslKfzHPflV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für | |
(Text alte Fassung) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: | (Text neue Fassung) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, folgender Staaten oder Gebiete führen: |
Belgien | |
Bulgarien | |
Dänemark (ohne Grönland) Estland Finnland Frankreich (ohne Überseegebiete) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal | |
Rumänien | |
Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Zypern; 2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Irland oder Schweden hat; 3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Spanien hat; 4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Frankreich (ohne Überseegebiete) hat. | |
§ 3 Erweiterter Versicherungsschutz für das europäische EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | § 3 Erweiterter Versicherungsschutz für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für die Gebiete der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zugelassen sind 1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, oder 2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder 3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt sind. | (1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungsnachweises weiterreisen kann. |
(2) Im Sinne dieser Verordnung steht der Zulassung eines Fahrzeugs gleich die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder eines dem amtlichen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungszeichens für ein Fahrzeug. Ist für zweirädrige Kraftfahrzeuge weder eine Zulassung noch die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder eines dem amtlichen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungszeichens vorgeschrieben, so gelten sie in dem Staat oder Gebiet als zugelassen, in dem der Fahrzeugführer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. (3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung befugt sind. | |
§ 4 Nachweis des EWG-Versicherungsschutzes | § 4 Nachweis des EU-Versicherungsschutzes |
Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine Grüne Internationale Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | |
§ 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EWG-Versicherungsschutz | § 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EU-Versicherungsschutz |
Für den im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechend anzuwenden. | |
§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EWG-Versicherungsschutzes | § 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EU-Versicherungsschutzes |
Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird. | |
§ 7 Kontrolle | |
(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, oder b) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird. (2) Fehlt die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs aus dem europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß beim Fehlen der erforderlichen Versicherungsbescheinigung die Grenzzollstellen solche Fahrzeuge zurückweisen können. | (1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der Einreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird. (2) Fehlt die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß beim Fehlen der erforderlichen Versicherungsbescheinigung die Grenzzollstellen solche Fahrzeuge zurückweisen können. |
§ 8 Wegfall des Versicherungsnachweises | |
(1) Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: | |
Andorra | |
Grönland Island Kroatien Liechtenstein Monaco Norwegen San Marino Schweiz Vatikanstadt; 2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Grönland oder Norwegen hat; 3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Monaco hat. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt: landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte. | |
§ 9 Bußgeldvorschriften für EWG-Versicherungsschutz | § 9 Bußgeldvorschriften für EU-Versicherungsschutz |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug gebraucht, obwohl das erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind; | 1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug gebraucht, obwohl das erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind; |
2. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 4 Satz 2 den Nachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder 3. als Halter eines Fahrzeugs entgegen § 6 anordnet oder zuläßt, daß das Fahrzeug gebraucht wird, obwohl | |
a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind, oder | a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht von den nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 - 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind, oder |
b) der Führer den nach § 4 Satz 2 erforderlichen Nachweis nicht mit sich führt. |
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