Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 23.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 1 9. AuslKfzHPflVÄndV am 23. November 2019 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2019 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.11.2019 BGBl. I S. 1623 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für | |
(Text alte Fassung) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, folgender Staaten oder Gebiete führen: Belgien Bulgarien Dänemark (ohne Grönland) Estland Finnland Frankreich (ohne Überseegebiete) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Zypern; | (Text neue Fassung) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt; |
2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Irland oder Schweden hat; 3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Spanien hat; 4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Frankreich (ohne Überseegebiete) hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/al79228-0.htm