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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger am 23.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. November 2019 durch Artikel 1 der 9. AuslKfzHPflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AuslKfzHPflV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.11.2019 BGBl. I S. 1623 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für | |
(Text alte Fassung) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, folgender Staaten oder Gebiete führen: Belgien Bulgarien Dänemark (ohne Grönland) Estland Finnland Frankreich (ohne Überseegebiete) Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man Zypern; | (Text neue Fassung) 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt; |
2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Irland oder Schweden hat; 3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Spanien hat; 4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Frankreich (ohne Überseegebiete) hat. | |
§ 8 Wegfall des Versicherungsnachweises | |
(1) Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für 1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen: Andorra Grönland Island | |
Kroatien | |
Liechtenstein Monaco Norwegen San Marino Schweiz Serbien Vatikanstadt; 2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Grönland oder Norwegen hat; 3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in Monaco hat. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt: landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1489/v229393-2019-11-23.htm