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Änderung § 4 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
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(Text alte Fassung)§ 4 Nachweis des EWG-Versicherungsschutzes | (Text neue Fassung)§ 4 Nachweis des EU-Versicherungsschutzes |
(Textabschnitt unverändert) Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine Grüne Internationale Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
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