Änderung § 5 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, alle Änderungen durch Artikel 7 2. PflVGuaÄndG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie der AuslKfzHPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EWG-Versicherungsschutz


(Text neue Fassung)

§ 5 Abschluß der Grenzversicherung für den EU-Versicherungsschutz


(Textabschnitt unverändert)

Für den im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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