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Änderung § 6 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EWG-Versicherungsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 6 Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich des EU-Versicherungsschutzes


(Textabschnitt unverändert)

Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3 oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter nicht anordnen oder zulassen, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)