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§ 6a - Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992
BGBl. I S. 938
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 2 G. v. 04.04.2016
BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8
Gemeinsame Rechtsvorschriften
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Teil 1 Erstreckung
Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente
§ 6
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→
§ 7
§ 6a Patentdauer
Die Dauer der nach §
4
erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.
§ 6
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