Tools:
Update via:
§ 11 - Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |
§ 11 Recherche
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 11 ErstrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ErstrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErstrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 ErstrG Prüfung erteilter Patente
... 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist. (2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits ...
Zitat in folgenden Normen
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
§ 13 PatKostG Anwendung der bisherigen Gebührensätze (vom 14.01.2019)
... nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter ...
§ 14 PatKostG Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (vom 01.01.2014)
... § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen ...
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... 150 314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent ( § 11 ErstrG ) 250 5. Anträge im Zusammenhang mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1490/a21110.htm