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§ 20 - Erstreckungsgesetz (ErstrG)

G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes



(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 20 ErstrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ErstrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErstrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 ErstrG Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
... §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen ...