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§ 24 - Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992
BGBl. I S. 938
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 2 G. v. 04.04.2016
BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8
Gemeinsame Rechtsvorschriften
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Teil 1 Erstreckung
Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken
§ 23
←
→
§ 25
§ 24 Schutzdauer
§ 24 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.
§ 23
←
→
§ 25
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Zitierungen von
§ 24 ErstrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ErstrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErstrG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 36 ErstrG Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
... §§ 2 und 3, 20 bis
24
und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als ...
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