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§ 35 - Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.
Zitierungen von § 35 ErstrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ErstrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErstrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ErstrG Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
... des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis ...
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