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§ 36
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§ 36 - Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992
BGBl. I S. 938
; zuletzt geändert durch
Artikel 14
Abs. 2 G. v. 04.04.2016
BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8
Gemeinsame Rechtsvorschriften
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 35
←
→
§ 37
§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
§ 36 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die §§
2
und
3
,
20
bis
24
und
30
bis
32
sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
§ 35
←
→
§ 37
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Zitierungen von
§ 36 ErstrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ErstrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErstrG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 ErstrG Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
... des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33
bis
...
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