Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)


Kapitel 1 Anwendungsbereich, Kommunikation

Abschnitt 2 Kommunikation

§ 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber



(1) 1Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. 2Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.

(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

Anzeige