Tools:
Update via:
§ 4 - GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 53)
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 18.08.2021, abweichend siehe § 18; FNA: 7847-44 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Kapitel 1 Anwendungsbereich, Kommunikation
Abschnitt 2 Kommunikation
§ 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. 2Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.
(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14908/b40359.htm