(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens
- 1.
- des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
- 2.
- der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens]
unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind
- 1.
- bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind oder waren,
- 2.
- bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Knollen.
(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des §
14 Abs. 1, §
17 Abs. 1 oder §
18 Abs. 1 der
Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.
§ 6 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken ... genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen ... mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der ...
§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...