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Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Anzeigepflichten



(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens

1.
des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],

2.
der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens]

unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind

1.
bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind oder waren,

2.
bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Knollen.

(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.


§ 2 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone



(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.

(2) Die Sicherheitszone umfasst

1.
bei Kartoffelkrebs

a)
die befallene Fläche sowie

b)
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist, und

2.
bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche.

(3) Eine Anbaufläche gilt auch als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche

1.
bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorganismus und kein Vorhandensein seines Erregers und

2.
bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schadorganismus

festgestellt wird.


§ 3 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone



(1) In der Sicherheitszone dürfen

1.
keine Kartoffeln angebaut werden und

2.
keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen bei Kartoffelkrebs in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind.

(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn

1.
die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent sind oder

2.
der Boden wirksam entseucht worden ist.

In diesen Fällen dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses oder eine Rasse des Kartoffelnematoden, wenn in einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, festgestellt worden ist, dass

1.
bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,

2.
bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die Population der jeweiligen Rasse des Schadorganismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.

Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses oder die Kartoffelnematoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.

(6) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.




§ 4 Verwendung und Behandlung



Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungsberechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten.


§ 5 Züchtungs- und Haltungsverbot



Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.


§ 6 Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,

3.
Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,

4.
den Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens, sofern ein innergemeinschaftliches Verbringen vorgesehen ist,

5.
Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens.

Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben unberührt.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,

4.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet,

5.
entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder

6.
entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3

zuwiderhandelt.