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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.10.2010 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Züchtungs- und Haltungsverbot
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartKrebsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der ...
§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder 6. entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1491/a21149.htm