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§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Züchtungs- und Haltungsverbot



Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.

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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 und 5 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der ...
§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder 6. entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet. (2) ...