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KartKrebsV
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§ 5
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§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 05.06.2001
BGBl. I S. 1006
; aufgehoben durch
§ 17
V. v. 06.10.2010
BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12
Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Züchtungs- und Haltungsverbot
§ 5 wird in
2 Vorschriften zitiert
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach §
1
Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartKrebsV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 und
5
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der ...
§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder 6. entgegen §
5
einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet. (2) ...
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