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§ 7 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,

4.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet,

5.
entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder

6.
entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3

zuwiderhandelt.

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