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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.10.2010 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 5.
- entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder
- 6.
- entgegen § 5 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3
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