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§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-12 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Verwendung und Behandlung



Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungsberechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten
... Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet, 5. entgegen § 4 Satz 1 oder 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht ... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Satz 3 oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 3  ...