(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines Schadorganismus nach §
1 Abs. 1 festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
(2) Die Sicherheitszone umfasst
- 1.
- bei Kartoffelkrebs
- a)
- die befallene Fläche sowie
- b)
- unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist, und
- 2.
- bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche.
(3) Eine Anbaufläche gilt auch als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle ein Schadorganismus nach §
1 Abs. 1 festgestellt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche
- 1.
- bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorganismus und kein Vorhandensein seines Erregers und
- 2.
- bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schadorganismus
festgestellt wird.