Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie (BMFVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
|

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MntZollDVDV § 1a (neu), § 11, § 15, § 18, § 22, § 35, § 37, § 40, § 42, § 43, § 44, § 46

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes."

4.
Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

5.
Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

c)
Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

7.
Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen Zolldienst angehören."

8.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

9.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 2 zusammen" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die mündliche Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Einzelprüfung durchgeführt wird,

2.
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 3 - 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,

3.
für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn

1.
die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

2.
die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

a)
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,

b)
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und

c)
die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde."

11.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1.
der Summe

a)
der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,

c)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und

d)
der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 75."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Auszubildenden, die

1.
die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2.
eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt."

12.
Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben."

13.
In § 46 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1.
an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

2.
die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,

3.
§ 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und

4.
im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus

a)
der Summe

aa)
der 3-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

bb)
der 12-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,

cc)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und

dd)
dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

b)
der Zahl 75."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMFVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 1 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...