Tools:
Update via:
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie (BMFVDAnpV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 3, 17 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert und Anlage 2 Nummer 28 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MntZollDVDV § 1a (neu), § 11, § 15, § 18, § 22, § 35, § 37, § 40, § 42, § 43, § 44, § 46
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". - 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." - 3.
- Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes."
- 4.
- Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
- 5.
- Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können."
- 6.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- c)
- Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- 7.
- Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
- 8.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- 9.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 10.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 2 zusammen" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
- 1.
- die mündliche Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 2.
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 3 - 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,
- 3.
- für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn- 1.
- die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
- die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
- die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde."
- 11.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus
- 1.
- der Summe
- a)
- der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- b)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,
- c)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und
- d)
- der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 75."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Auszubildenden, die
- 1.
- die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und
- 2.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.
- 12.
- Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben."
- 13.
- In § 46 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
- „1.
- an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,
- 2.
- die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,
- 3.
- § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und
- 4.
- im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus
- a)
- der Summe
- aa)
- der 3-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- bb)
- der 12-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,
- cc)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und
- dd)
- dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
- b)
- der Zahl 75."
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GntZollDVDV § 1a (neu), § 11, § 15, § 18, § 22, § 30, § 38, § 40, § 42, § 43, § 45, § 46, § 47, § 50
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". - 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." - 3.
- Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes".
- 4.
- Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
- 5.
- Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können."
- 6.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- 7.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 8.
- Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
- 9.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
- 10.
- In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung" durch das Wort „Abschlussprüfung" ersetzt.
- 11.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 12.
- Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
- 1.
- für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen,
- 2.
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 3.
- auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
- 4.
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf.
(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn- 1.
- die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
- die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
- die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde."
- 13.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- b)
- der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,
- c)
- der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und
- d)
- dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 85."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die
- 1.
- die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und
- 2.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.
- 14.
- Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben."
- 15.
- In § 50 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
- „1.
- an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,
- 2.
- die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,
- 3.
- § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und
- 4.
- im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, - abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung - die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus
- a)
- der Summe aus
- aa)
- der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,
- bb)
- der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,
- cc)
- der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und
- dd)
- dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
- b)
- der Zahl 77."
Artikel 3 Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GtDITZBundVDV § 1a (neu), § 9, § 10
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". - 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." - 3.
- Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes."
- 4.
- Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2020 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14914/index.htm