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Artikel 3 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie (BMFVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 3 Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 GtDITZBundVDV § 1a (neu), § 9, § 10

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes."

4.
Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BMFVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 3 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
... des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...