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Abschnitt 4 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 4 Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten
§ 14 Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten
(1) 1Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls eine Zulassung erteilen. 3Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem Maße zu berücksichtigen,
- 1.
- ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart durch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend erforderlich ist und
- 2.
- in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vermieden werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
§ 15 Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe
Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die ein Ausschlusskriterium nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, dürfen nur für die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zugelassen werden, sofern nicht auf Grund der in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen eine Zulassung für weitere Anwenderkategorien erforderlich ist.
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