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Änderung § 11 SEG vom 01.01.2025
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§ 11 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 11 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen | |
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von | |
(Text alte Fassung) 1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. | (Text neue Fassung) 1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. |
(2) 1 Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. 2 Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt. |
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