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Änderung § 12 SEG vom 01.01.2025
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§ 12 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Abfindung | |
(Text alte Fassung) Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1 kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt. | (Text neue Fassung) (1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt. (2) 1 Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). 2 Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat. (3) 1 Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. (4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten. |
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