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Änderung § 20 SEG vom 01.01.2025
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§ 20 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 20 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt (Regelentgelt) nicht übersteigen. 2 Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. 3 Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. 4 Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. 2 Bei geschädigten Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert wäre. (3) Wenn es für die frühere Soldatin oder den früheren Soldaten günstiger ist, gelten als Regelentgelt die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge. (4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 2 Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. 3 Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. 4 Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1 Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. 2 Bei geschädigten Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert wäre. (3) Für den Fall, dass die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, gelten, wenn dies für die Person günstiger ist, als Regelentgelt die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge. (4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Bürgergeld bezogen wurde. |
(5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angepasst. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14945/al209797-0.htm